Referenzen

Beispiele gutachterlicher Tätigkeit der BOL

Die Gutachten und Beratungen werden hier nur in allgemeiner und anonymisierter Form zusammengefasst:

 
Neubau Zweifamilienhaus 
Wie so oft handelte es sich bei der Begutachtung dieses Bauvorhabens um die landschaftliche Eingliederung eines Gebäudes, bei dem die baurechtlichen Vorschriften bis an die Grenzen ausgereizt (oder allenfalls verletzt) wurden; mit der Folge, dass das Gebäude in Relation zur bisherigen Überbauung ein viel grösseres Volumen aufweist und als dreigeschossige Baute mit Mehrfamilienhauscharakter wahrgenommen würde.

Das Beratergremium konnte der Baubehörde nur empfehlen, die Einhaltung der Vorschriften insbesondere bezüglich der sichtbaren Fassadenflächen nochmals zu überprüfen und weitere gestalterische Massnahmen zu treffen, welche Anschlüsse und Übergänge im Aussenraum fliessender machen würden. Die durch die Lockerung der Vorschriften verursachte Mehrnutzung könne nicht behoben, jedoch gestalterisch gemildert werden.


Landwirtschaftliches Mehrzweckgebäude an der Grenze zur Bauzone
Zu begutachten war in diesem Fall das Projekt eines Ökonomiegebäudes in der Nachbarschaft eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes.  Das massive Bauvolumen dieses Projektes in Hanglage beeinträchtigt die Aussicht von zwei in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohnhäusern. Das Beratergremium stellt in seinem Gutachten fest, dass  eine deutliche  Verbesserung mit einer Reduktion der Geschosshöhe erreicht werden könnte. Dies verbiete sich aber auch aus betrieblicher Sicht und sei in dieser Hanglage auch aus gestalterischen Gründen nicht angebracht 

Das Beratergremium empfahl der Gemeindebehörde eine Drehung der Firstrichtung des Gebäudes um 90 Grad. Dies entspreche auch der traditionellen Bauweise an diesem Hang und hätte positive Auswirkungen auf die durch den Bau tangierten Wohnhäuser. Ausserdem wird empfohlen, nach der Weiterentwicklung des Projekts eine weitere Begutachtung durchführen zu lassen.

 
Mehrfamilienhaus in Hanglage im Surental
Es gibt immer wieder Situationen, in denen die Bauvorschriften grundsätzlich eingehalten werden,  die im Bau- und Zonenreglement eingeräumten Möglichkeiten aber dermassen exzessiv ausgenützt werden, dass Bauten sich in völlig ungenügender Weise in eine bestehende Situation eingliedern. Dies war auch im Fall des Projekts eines Mehrfamilienhauses in Hanglage in einer ländlichen Luzerner Gemeinde der Fall. Das Gutachtergremium riet dem Gemeinderat, der das Gutachten in Auftrag gegeben hatte und ob der Massigkeit der Baute und dem unsensiblen Umgang mit der Umgebung selber ratlos war, von seinen Ausnahmekompetenzen (Flachdach statt Pultdach, um die optisch störende Überhöhe zu reduzieren) Gebrauch zu machen und schlug weitere Massnahmen vor, um der im BZR dieser Gemeinde verankerten Vorschrift Nachdruck zu verleihen, dass „Neubauten so zu gestalten seien, dass sie in einer qualitätsvollen Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung stehen“.

 
Abbruch und Neubau eines Gebäudes innerhalb eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung in der Zentralschweiz.
Ebenso komplex wie die Aufgabe des Architekten, an dieser prominenten und exponierten Lage ein neues Gebäude zu planen, welches den Ansprüchen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz genügt, war die Aufgabe des Gutachtergremiums des Vereins BOL. Er musste bei der Beurteilung des Bauprojekts einerseits auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Bau- und Zonenreglements pochen und gleichzeitig Überlegungen für Aspekte anstellen, welche das Projektleitbild für die Neugestaltung der bestehenden historischen Platzanlage vernachlässigt. Dem Projektverfasser wurde von den Gutachtern des Vereins BOL attestiert, von grundsätzlich richtigen Ansätzen zur Lösung der kniffligen Aufgabe ausgegangen zu sein. Diese müssten allerdings verstärkt und weiterentwickelt werden. Dazu machte das Gutachtergremium eine Reihe von konkreten Hinweisen zu Handen der Auftrag erteilenden Baubehörde und regte an, entweder über einen Architekturwettbewerb oder die Einforderung von Varianten eine optimale Lösung für die bauliche Veränderung anzustreben.        

 
Ergänzung einer Siedlung aus den 70er Jahren
Das Gestaltungskonzept einer Überbauung in einer Luzerner Agglomerationsgemeinde, deren Realisierung in den frühen Siebzigerjahren begonnen wurde und die zu 70 Prozent  fertig gestellt ist, soll auch bei der Weiterführung beibehalten werden. Dies gilt besonders bei der Fassadengestaltung der in Aussicht genommenen Neubauten (Baugesuch liegt vor) und bei Sanierungsmassnahmen an den bestehenden Gebäuden der Überbauung. Dem Gemeinderat wird empfohlen, sich bezüglich einzelner Elemente (Glasüberdachung von Fussgängerverbindungen innerhalb der Überbauung) weitere Details geben zu lassen und für eine Gesamtschau weitere Visualisierungen zu verlangen.

 
Mehrfamilienhaus innerhalb geschütztem Ortsbild
Der Baubehörde eines schwyzerischen Bezirks wird das Projekt eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage, dem verschiedene Gebäude eines ins Inventar geschützter Ortsbilder der Schweiz aufgenommen Quartiers weichen müssen, zur Ablehnung empfohlen. Der voluminöse Neubau und dessen grossmassstäbliche Gestaltung beeinträchtigen die vorbildlichen, in einem Leitbild des Bezirks festgehaltenen Bemühungen zur Aufrechterhaltung des charakteristischen Ortsbildes. Das Gremium empfiehlt insbesondere ein angepasstes Bauvolumen, die orthogonale Situierung in Bezug auf eine bestehende Strasse und die Übernahme der architektonischen Schlichtheit der vorhandenen Bauten.

 
Gestaltungsplan und Mehrfamilienhaus im Geschäfts- und Wohnbereich einer grösseren Luzerner Landgemeinde 
In einem weiteren Gutachten kam das Beratergremium der BOL zum Schluss, dass der vom Projektverfasser auf  Verlangen des Gemeinderates zur Beurteilung unterbreitete Gestaltungsplan weniger den Kriterien des Ortsbildschutzes und der Siedlungsqualität genüge als vielmehr der Legitimation eines gleichzeitig eingereichten Bauprojekts.  Der Gestaltungsplan sei ungenügend und das Neubauprojekt beeinträchtige mit seinem Volumen, der übermässigen Länge und der Überhöhe das Ortsbild massiv. Das Gremium empfahl nach Augenschein und Gespräch mit dem Projektverfasser und dem zuständigen Gemeinderat, den Gestaltungsplan nicht zu genehmigen und die Baubewilligung für den Neubau zurückzustellen.

 
Beurteilung eines Gestaltungsplans in einer Gemeinde der Luzerner Landschaft.  
Der Gestaltungsplan betraf zum Teil eine Wohnzone und zum Teil eine Dorfzone B. An Bauten in letzterer sollten gemäss BZR der Gemeinde wegen der Nähe zur Dorfzone A besonders hohe Qualitätsansprüche gestellt werden. Die Gutacher der BOL attestierten dem Gestaltungsplan zwar technische Sorgfalt. Dem Gemeinderat wurde empfohlen den Gestaltungsplan wegen verschiedener gestalterischer Mängel nicht zu genehmigen, gestützt auf die Beurteilung von BOL zu  überarbeiten  und insbesondere auch eine um 15% höhere Ausnützung nicht im vollen Umfang zu gewähren.

 
Befruchtender und nützlicher Dialog im Vorfeld einer Baueingabe
In einem weiteren Fall suchte ein Projektverfasser von sich aus den Kontakt mit Bauberatern des Vereins BOL. Im Dialog wurde die besonders schwierig zu lösende Aufgabe erörtert und mit dem Architekten Beurteilungskriterien und Lösungsvarianten diskutiert. Auch dies ist eine Möglichkeit, die Dienstleistungen von BOL im Interesse der Ortsbildaufwertung in Anspruch zu nehmen.